Informationen bezüglich GEMA:
Eventuell anfallende GEMA Gebühren sind generell durch den
Auftraggeber bzw. Veranstalter zu tragen und nicht vom
Künstler abzuführen.
In den meisten Fällen fallen GEMA Gebühren bei meinen
Auftritten allerdings nicht an.
Nichtöffentliche, nichtkommerzielle (d.h. für die kein
Eintrittsgeld verlangt wird) Veranstaltungen wie Geburtstage,
Hochzeiten, Jubiläumsfeiern etc. unterliegen nicht der GEMA
Pflicht.
Das gilt auch, wenn die Veranstaltung in nichtprivaten
Räumlichkeiten wie z.B. einem Restaurant etc. stattfindet;
vorausgesetzt es handelt sich beim Veranstaltungsort um einen
Nebenraum und nicht den öffentlich zugänglichen Gastraum
und es ist eine Veranstaltung nur für eingeladene Gäste.
Auftritte in Kirchen bei Trauungen, Taufen, oder
Trauergottesdiensten fallen unter GEMA-Rahmenverträge mit
den evangelischen und katholischen Kirchen, womit hier
die Gebühren pauschal abgedeckt sind und für Sie als
Auftraggeber ebenfalls keine Gebührenpflicht besteht.
Auftritte bei Firmenfeiern etc. unterliegen hingegen
üblicherweise der GEMA Pflicht, ebenso Auftritte auf
Veranstaltungen von Gemeinden.
GEMA Pflicht gilt ebenso für Veranstaltungen im Freien, sofern
es sich nicht um abgeschlossenes Privatgelände handelt.
Für den Fall einer GEMA-pflichtigen Veranstaltung stelle ich
Ihnen nach dem Auftritt gerne eine Liste mit Titeln und
Komponisten zusammen, welche Sie dann zur Einreichung bei
der GEMA verwenden können.
Für weitergehende offizielle Informationen zu den
vorstehenden Ausführungen über GEMA-Pflicht hier ein Link zur
GEMA: Veranstaltungen
Informationen bezüglich GEMA:
Eventuell anfallende GEMA Gebühren sind generell
durch den Auftraggeber bzw. Veranstalter zu
tragen und nicht vom Künstler abzuführen.
In den meisten Fällen fallen GEMA Gebühren bei
meinen Auftritten allerdings nicht an.
Nichtöffentliche, nichtkommerzielle (d.h. für die
kein Eintrittsgeld verlangt wird) Veranstaltungen
wie Geburtstage, Hochzeiten, Jubiläumsfeiern etc.
unterliegen nicht der GEMA Pflicht.
Das gilt auch, wenn die Veranstaltung in
nichtprivaten Räumlichkeiten wie z.B. einem
Restaurant etc. stattfindet; vorausgesetzt es
handelt sich beim Veranstaltungsort um einen
Nebenraum und nicht den öffentlich zugänglichen
Gastraum und es ist eine Veranstaltung nur für
eingeladene Gäste.
Auftritte in Kirchen bei Trauungen, Taufen, oder
Trauergottesdiensten fallen unter GEMA-
Rahmenverträge mit den evangelischen und
katholischen Kirchen, womit hier die Gebühren
pauschal abgedeckt sind und für Sie als
Auftraggeber ebenfalls keine Gebührenpflicht
besteht.
Auftritte bei Firmenfeiern etc. unterliegen
hingegen üblicherweise der GEMA Pflicht, ebenso
Auftritte auf Veranstaltungen von Gemeinden.
GEMA Pflicht gilt ebenso für Veranstaltungen im
Freien, sofern es sich nicht um abgeschlossenes
Privatgelände handelt.
Für den Fall einer GEMA-pflichtigen Veranstaltung
stelle ich Ihnen nach dem Auftritt gerne eine Liste
mit Titeln und Komponisten zusammen, welche Sie
dann zur Einreichung bei der GEMA verwenden
können.
Für weitergehende offizielle Informationen zu den
vorstehenden Ausführungen über GEMA-Pflicht hier
ein Link zur GEMA: Veranstaltungen